Gemäss Anklageschrift und Vorinstanz wird in diesem Punkt von einer vollendeten Nötigung ausgegangen. Der Nötigungserfolg und der Zusammenhang zwischen dem Nötigungsmittel und dem Nötigungserfolg werden in der Anklage nicht formuliert. Es ist zwar tatsächlich so, dass sich die Privatklägerin damals weder vom Beschuldigten trennte noch scheiden liess. Ein Kausalzusammenhang dieses Verhaltens zur Drohung des Beschuldigten lässt sich jedoch nicht nachweisen. Denn die Privatklägerin hatte ausgesagt, sie sei zum Beschuldigten zurück, weil es sie beelendet habe, ins Frauenhaus zu gehen (vgl. oben Ziff. II.8.4.10.).