38 11.2 Subsumtion 11.2.1 Vorfall im Juli 2011 (AKS Ziff. I.3.1.) Es ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin im Juli 2011 drohte, er werde sie umbringen, falls sie sich von ihm scheiden lasse. Das Nötigungsmittel der Androhung ernstlicher Nachteile ist hier offensichtlich vorhanden. Gemäss Anklageschrift und Vorinstanz wird in diesem Punkt von einer vollendeten Nötigung ausgegangen.