Ist der Tatbestand der Nötigung erfüllt, muss deren Rechtswidrigkeit zusätzlich positiv begründet werden. Dies ist der Fall, wenn alternativ entweder der vom Täter verfolgte Zweck oder das verwendete Mittel unerlaubt ist, oder wenn sowohl das Mittel als auch der Zweck an sich zulässig sind, deren Verknüpfung aber rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist bzw. es diesbezüglich an einer angemessenen Relation fehlt (DONATSCH, a.a.O., Art. 181 N 9). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, der sich auf die Beeinflussung und das abgenötigte Verhalten beziehen muss. Eventualdolus genügt;