BGE 119 IV 301 E. 2a mit Hinweisen). Verlangt wird sodann ein Nötigungserfolg, d.h. das Opfer muss durch das Verhalten des Beschuldigten zu einem vom Täter gewünschten Tun, Unterlassen oder Dulden veranlasst werden. Die Nötigung ist erst vollendet, wenn sich das Opfer (wenigstens teilweise) nach dem Willen des Täters verhält (TRECHSEL/MONA, a.a.O., Art. 181 N 8 f.). Ist der Tatbestand der Nötigung erfüllt, muss deren Rechtswidrigkeit zusätzlich positiv begründet werden.