181 N 2 ff.). Die Tatbestandsvariante der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» ist aus rechtsstaatlichen Gründen restriktiv auszulegen (BGE 134 IV 216 E. 4.1, 119 IV 301 E. 2a, 107 IV 113 E. 3b). Das Zwangsmittel der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt (BGE 129 IV 6 E. 2.1; BGE 119 IV 301 E. 2a mit Hinweisen).