Die Androhung muss ernstlich sein. Das ist der Fall, wenn sich der angedrohte Nachteil objektiv dazu eignet, auch eine verständige Person in der Lage des Opfers gefügig zu machen. Nicht erforderlich ist die Absicht, die Drohung wahr zu machen, doch muss das Opfer sie ernst nehmen. Gegenstand der Drohung kann z.B. Gewaltanwendung sein (TRECHSEL/MONA, a.a.O., Art. 181 N 4 f.; DONATSCH, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB, 19. Aufl. 2013, Art. 181 N 2 ff.).