Nötigung ist somit die rechtswidrige Verletzung der Freiheit von Willensbildung oder -betätigung durch Gewalt, Drohung oder ähnliche Mittel (TRECHSEL/MONA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 181 N 1). Bei Androhung ernstlicher Nachteile wird psychisch auf das Opfer Einfluss genommen, indem diesem ein Übel in Aussicht gestellt wird, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss hat oder mindestens zu haben vorgibt. Die Androhung muss ernstlich sein.