37 11. Nötigung 11.1 Rechtliche Grundlagen Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung der Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Art. 181 StGB). Nötigung ist somit die rechtswidrige Verletzung der Freiheit von Willensbildung oder -betätigung durch Gewalt, Drohung oder ähnliche Mittel (TRECHSEL/MONA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl.