Er hat damit versucht, den Geschlechtsverkehr gewaltsam zu erzwingen, ohne jedoch die strafbare Tätigkeit zu Ende zu führen. Da die Zeugin sich wehrte, wusste er, dass sie nicht mit Geschlechtsverkehr einverstanden ist. Er handelte vorsätzlich. Abgesehen vom Beischlaf sind alle objektiven Tatbestandselemente der Vergewaltigung erfüllt. Auch erfüllt ist der subjektive Tatbestand. Es liegt somit eine versuchte Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB vor. Der Beschuldigte ist folglich der versuchten Vergewaltigung zum Nachteil der Zeugin, begangen am 10. März 2011, schuldig zu erklären.