10.2.2 Vorfall zum Nachteil der Zeugin Der Beschuldigte hat gemäss Beweisergebnis versucht, mit seinem Glied in die Vagina der Zeugin einzudringen, was ihm aber nicht gelang. Der Beschuldigte packte die Zeugin, riss ihr die Hose herunter, legte sich auf sie, bevor er versuchte zu penetrieren. Die Zeugin wehrte sich mit den Händen und schrie. Mehr Gegenwehr war ihr nicht möglich. Der Beschuldigte liess vor der Penetration von ihr ab. Er hat damit versucht, den Geschlechtsverkehr gewaltsam zu erzwingen, ohne jedoch die strafbare Tätigkeit zu Ende zu führen.