Obwohl es auch zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin kam, bei dem die Privatklägerin nicht ablehnte und keine Gegenwehr leistete, war für den Beschuldigten der Unterschied erkennbar. Er handelte mit direktem Vorsatz. Sowohl der objektive Tatbestand als auch der subjektive Tatbestand der Vergewaltigung sind bei sämtlichen angeklagten Vorfällen erfüllt.