Das Nötigungsmittel der Gewalt liegt vor. Der Geschlechtsverkehr, war jeweils das Handlungsziel des Beschuldigten, womit der Kausalzusammenhang zwischen der Gewaltausübung und dem unfreiwilligen Geschlechtsverkehr gegeben ist. Der Beschuldigte wurde von der Privatklägerin klar informiert, wann sie keinen Geschlechtsverkehr haben wollte. Auch deren Gegenwehr muss er zwangsläufig bemerkt haben. Obwohl es auch zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin kam, bei dem die Privatklägerin nicht ablehnte und keine Gegenwehr leistete, war für den Beschuldigten der Unterschied erkennbar.