Sie hatte ihm mitgeteilt, keinen Sex zu wollen. Bei den übrigen Vorfällen setzte er sich klar mit seiner überlegenen Köperkraft über den von der Privatklägerin geäusserten Willen hinweg, indem er sie festhielt und/oder sich auf sie legte und in sie eindrang. Diese versuchte sich jeweils zu wehren. Die körperliche Gegenwehr der Privatklägerin war gemäss Beweisergebnis nicht in allen Fällen gleich stark. Eine stärkere Gegenwehr war der Privatklägerin aufgrund ihrer körperlichen und persönlichen Situation weder möglich noch zumutbar. Das Nötigungsmittel der Gewalt liegt vor.