36 10.2 Subsumtion 10.2.1 Vorfälle zum Nachteil der Privatklägerin Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte mit der Privatklägerin mehrfach gegen deren Willen Geschlechtsverkehr vollzog. Beim Vorfall im August 2010 machte der Beschuldigte die Privatklägerin vor dem Geschlechtsverkehr durch Schläge gefügig, sodass diese sich in ihrer Erschöpfung kaum noch zu wehren vermochte. Sie hatte ihm mitgeteilt, keinen Sex zu wollen.