unter Umständen gibt es auf, weil es weitere Abwehr für zwecklos hält, oder weil es zermürbt ist. Je nach den Umständen kann bereits ein verhältnismässig geringer Kraftaufwand ausreichen (TRECHSEL/BERTOSSA in: Trechsel/Pieth, Praxiskommentar, Art. 189 N 5). Bereits das Niederdrücken, mit überlegenerer Körperkraft festhalten kann u.U. als Gewalt definiert werden. Die neuere Rechtsprechung lässt eine geringfügige Kraftanstrengung dann nicht genügen, wenn dem Opfer nach Lage der Dinge Widerstand möglich und zumutbar ist (BSK StGB II-MAIER, Art. 189 N 22).