Eine gewisse Einwirkung auf den Körper des Opfers ist erforderlich, wobei die notwendige Intensität nach relativen Kriterien zu bestimmen ist (BSK StGB II-MAIER, Art. 189 N 20). Die Gewalt genügt, die nötig war, um das konkrete Opfer gefügig zu machen. Es ist nicht erforderlich, dass das Opfer widerstandsunfähig wird, und schon gar nicht, dass es sich bis zur Erschöpfung wehrt, oder dass es zu körperlichen Misshandlungen kommt; unter Umständen gibt es auf, weil es weitere Abwehr für zwecklos hält, oder weil es zermürbt ist.