10. Vergewaltigung 10.1 Rechtliche Grundlagen Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 190 Abs. 1 StGB). Für die Definition des Nötigungsmittels der Gewalt werden an dieser Stelle die Ausführungen der Vorinstanz wiederholt. Im Übrigen wird direkt darauf verwiesen (pag. 2100 f., S. 45 f. der Urteilsbegründung).