versuchten Geschlechtsverkehr glaubhaft. Unter Einbezug der Aussagen des Beschuldigten selbst, derjenigen der Privatklägerin, der festgestellten Spermaspuren und dem Bericht des IRM über die körperliche Untersuchung der Zeugin am 11. März 2011 ergibt sich ein stimmiges Bild. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte gegen den Willen der Zeugin mit ihr Geschlechtsverkehr zu vollziehen versuchte. Da diese sich wehrte, gelang es ihm jedoch nicht einzudringen. Er kam dennoch rasch zum Samenerguss, bevor er von ihr abliess. Der Anklagesachverhalt gemäss Ziff. I.2. der Anklageschrift ist erstellt. III. Rechtliche Würdigung