Sie tat dies also nicht aus Eigeninitiative. Es ist daher keineswegs naheliegend, dass die Zeugin vier Monate nach dem Vorfall aus Wut gegenüber dem Beschuldigten wegen dessen angeblichen Schlussmachen (das sie bestreitet, pag. 1486 Z. 20 ff.) ihn zu Unrecht belasten würde. 9.4.5 Fazit Insgesamt erscheinen die Aussagen der Zeugin zum durch den Beschuldigten versuchten Geschlechtsverkehr glaubhaft.