Die Aussage des Beschuldigten, die Zeugin sei einverstanden gewesen, wenn er es zwischen den Beinen mache oder es sei von beiden gewollt gewesen, erscheint als Schutzbehauptung. Es ist unwahrscheinlich, dass die Zeugin sich diese Verletzung zwischenzeitlich anders zugezogen habe könnte. Im Bericht des IRM wurde im Sachverhalt angegeben, die Zeugin habe erzählt, sie habe ca. 14 Tage zuvor mit ihrem Freund Schluss gemacht. Diesen habe sie am 10.03.2011, gegen 20:00 Uhr, in der Stadt getroffen und man sei gemeinsam zum Marzili gegangen. Dort habe man sich unter einen Baum gesetzt und der Ex- Freund habe sie am Unterkörper entkleidet und mit ihr Sex haben wollen (pag. 524).