Dass es sich um eine Kann-Formulierung handelt, ist bei einem rechtsmedizinischen Bericht üblich. Die Verletzung stimmt jedoch mit der Aussage der Zeugin überein, die den Penis des Beschuldigten an ihrer Scheide spürte, als er versuchte in sie einzudringen (pag. 503 Z. 84 f.). Ebenso passt sie zur Aussage des Beschuldigten, der angab, er habe versucht mit der Zeugin Geschlechtsverkehr zu vollziehen, was sie nicht gewollt habe (pag. 477 Z. 143). Die Aussage des Beschuldigten, die Zeugin sei einverstanden gewesen, wenn er es zwischen den Beinen mache oder es sei von beiden gewollt gewesen, erscheint als Schutzbehauptung.