502 Z. 53 ff.), passt zudem zu den Schilderungen der Privatklägerin. Obwohl dies ein Standard- Vergewaltigungsvorgehen darstellen mag, fällt diese Ähnlichkeit auf. Gemäss Bericht des IRM vom 22. März 2011 zur körperlichen Untersuchung der Zeugin vom 11. März 2011 wurde am Scheideneingang eine oberflächliche Hautverletzung festgestellt, die im Rahmen des von der Zeugin gegenüber den Ärzten geschilderten Vorfalls entstanden sein kann (pag. 526). Dass es sich um eine Kann-Formulierung handelt, ist bei einem rechtsmedizinischen Bericht üblich.