516 Z. 128). Unter Einbezug der Aussage des Beschuldigten, wonach er versucht habe Geschlechtsverkehr zu vollziehen, erscheint es überaus unwahrscheinlich, dass die Zeugin, dem Beschuldigten zu verstehen gegeben hätte, ohne Eindringen sei sie mit dessen Handlung einverstanden. Schliesslich gaben beide an, nicht über sexuellen Kontakt gesprochen zu haben. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Zeugin hier lügen sollte. Der Beschrieb der Zeugin, wonach der Beschuldigte sie unvermittelt packte, die Hose herunterzog, sie mit seinem Gewicht nach unten drückte und versuchte in sie einzudringen, wobei alles sehr schnell ging (pag. 502 Z. 53 ff.