34 Die Beschreibung der Zeugin zum eigentlichen Vorfall ist sehr eindrücklich (pag. 502 f. Z. 52 ff.). Ihre Erzählung ist stimmig, gespickt von originellen Details, eigene Empfindungen und Gedanken während des Geschehens werden erwähnt und sie kann es zeitlich und räumlich verknüpfen (vgl. Erwägung der Vorinstanz pag. 2098 f., S. 43 der Urteilsbegründung). Sie vermochte auch zu beschreiben, wie sie versucht habe, sich zu wehren, und geschrien habe, er aber sehr stark gewesen sei (pag. 503 Z. 64 f.). Die Schilderung wirkt überaus glaubhaft.