Sollte es vorher schon einmal zu sexuellen Handlungen gekommen sein, könnte dies zwar die Erwartungshaltung des Beschuldigten beim Treffen im Marzili verändert haben. Es würde indes nicht reichen, um anzunehmen, dass die Zeugin mit den Handlungen des Beschuldigten im Marzili einverstanden war bzw. ihre Schilderung zu diesem Vorfall nicht stimmen kann.