Die Zeugin wollte also nicht mehr wiederholt aussagen müssen, da es sie einerseits belastete und sie andererseits nach der langen Zeit innerlich damit abgeschlossen hatte. Gerade unter diesen Umständen, erscheint es doch beachtlich, dass die Zeugin die den Beschuldigten belastenden Aussagen nie zurücknahm, sondern diese sowohl bei der Staatsanwaltschaft, anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte. Die Zeugin hätte kein erkennbares Motiv, den Beschuldigten nach wie vor falsch zu belasten. Dass sie dies tun könnte, nur um sich nicht einer Strafverfolgung wegen falscher Anschuldigung auszusetzen, scheint wenig plausibel.