1485 Z. 21 f.). In der Berufungsverhandlung bald sieben Jahre nach dem Vorfall bestätigte sie nochmals, dass der Vorwurf, den sie dem Beschuldigten mache, stimme. Sie präzisierte auf Frage des Verteidigers des Beschuldigten, dass dies eben eine andere Frage sei, als ob sie es zurückziehen wolle oder nicht. Sie habe es zurückziehen wollen, weil sie frei davon geworden sei und ihm habe vergeben können (pag. 2391). Die Zeugin wollte also nicht mehr wiederholt aussagen müssen, da es sie einerseits belastete und sie andererseits nach der langen Zeit innerlich damit abgeschlossen hatte.