Insgesamt ergibt sich für die Kammer nicht, dass der Zeugin aufgrund ihres Verhaltens im eingestellten Verfahren, auch vorliegend nicht geglaubt werden kann. Dass die Zeugin im Tatzeitpunkt unter psychischen Problemen litt ist offensichtlich. Sie gab selbst insbesondere zu Protokoll, sie sei verschiedentlich in der Klinik in Münsingen gewesen, eigentlich immer wegen Suizidversuchen (pag. 499 Z. 404 f.). Es bestehen jedoch keinerlei Hinweise, dass ihre Wahrnehmung oder Aussagefähigkeit wegen der psychischen Probleme beeinträchtigt gewesen wäre.