493 Z. 109 f.), gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte für eine Intoxikation der Zeugin, die ihre Wahrnehmung oder ihr Erinnerungsvermögen hätte beeinträchtigen können. Zur nachträglichen Änderung ihrer Aussage im eingestellten Verfahren sagte die Zeugin in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, sie habe während der Zeit der Einstellung einen FFE gehabt,