Zudem begab sich die Zeugin am drauffolgenden Tag nachweislich zur Untersuchung in die Frauenklinik (pag. 524 ff.). Im Unterschied zum anderen Strafverfahren, in dem sie bereits in der ersten Einvernahme eingeräumt hatte, ziemlich stark alkoholisiert gewesen zu sein (pag. 492 Z. 56 ff. und pag. 493 Z. 109 f.), gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte für eine Intoxikation der Zeugin, die ihre Wahrnehmung oder ihr Erinnerungsvermögen hätte beeinträchtigen können.