2098) verwiesen werden. Die Aussagen zum Vorfall in diesem Verfahren sind teilweise von anderer Qualität (vgl. pag. 2098 f.). Auch die Umstände sind vorliegend etwas anders. So liegt der objektive Beweis vor, dass der Beschuldigte ejakulierte (Spermaspuren auf dem Pullover der Zeugin) und auch der Beschuldigte bestätigte den sexuellen Kontakt und weicht im Kern einzig in Bezug auf das Einverständnis der Zeugin von deren Version ab. Zudem begab sich die Zeugin am drauffolgenden Tag nachweislich zur Untersuchung in die Frauenklinik (pag.