Es besteht insgesamt doch eine Vielzahl von Widersprüchen in den Aussagen des Beschuldigten. Diese Widersprüche sprechen in Bezug auf den angeklagten Vorfall eher gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten. Der Beschuldigte versuchte sodann die Glaubwürdigkeit der Zeugin zu untergraben, indem er wiederholt darauf hinwies, diese habe ständig versucht, ihn zu kontaktieren, oder habe bei anderen nach ihm gefragt (pag. 476 Z. 98 ff., 478 Z. 194, 485 Z. 98). Es dürfte sich hier um eine Verteidigungsstrategie des Beschuldigten handeln.