Diese Aussage steht im krassen Widerspruch zur ersten Einvernahme des Beschuldigten, wo er aussagte, sie habe ihm auch gesagt, dass sie Jungfrau sei (pag. 476 Z. 69) und sie wolle Jungfrau bleiben bis zu ihrer Heirat (pag. 477 Z. 119 f). Die Aussage an der Berufungsverhandlung kann in dem Sinne verstanden werden, dass der Beschuldigte nicht habe wissen können, dass die Zeugin nicht mit Geschlechtsverkehr einverstanden wäre. Es besteht insgesamt doch eine Vielzahl von Widersprüchen in den Aussagen des Beschuldigten.