480 Z. 252 ff.). 9.4.3 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten Die Vorinstanz schrieb zur Würdigung der Aussagen des Beschuldigten lediglich, dass er die Anschuldigungen durchwegs bestreite und sich deshalb nicht in Widersprüche verwickeln könne (pag. 2098). Völlig widerspruchsfrei ist sein Aussageverhalten nach Ansicht der Kammer jedoch nicht. So sagte er zuerst, er habe nicht mit der Zeugin schlafen wollen, damit sie Jungfrau bleibe (pag. 476 Z. 69 f.). Sie hätten nicht über Sex gesprochen. Sie hätten sich geküsst und alles, aber ohne Sex (pag. 476 Z. 76 f.).