Als weitere Basis für die Würdigung sind kurz die bekannten Informationen zur Bekanntschaft zwischen der Zeugin und dem Beschuldigten zu erörtern, bevor auf deren Aussagen im Allgemeinen und insbesondere in Bezug auf den angeklagten Vorfall einzugehen ist. Die folgenden Erwägungen gelten als Ergänzung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. 9.4.2 Zur Bekanntschaft zwischen der Zeugin und dem Beschuldigten Zur Frage, wie sie sich kennen gelernt hatten und wie ihre Beziehungen in etwa aussah, machten die Zeugin und der Beschuldigte weitgehend übereinstimmende Aussagen.