Sie habe bei ihrer Einvernahme vom 14. Juli 2011 nicht gewusst, was eine Vergewaltigung sei. Es stimme, dass sie sich selbst ausgezogen und wieder angezogen habe. Diese Aussagen folgten kurz nach einer Einweisung bzw. einem Aufenthalt der Zeugin in einer psychiatrischen Klinik (pag. 659 f.). Die spezielle Konstellation ist im Rahmen der folgenden Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Als weitere Basis für die Würdigung sind kurz die bekannten Informationen zur Bekanntschaft zwischen der Zeugin und dem Beschuldigten zu erörtern, bevor auf deren Aussagen im Allgemeinen und insbesondere in Bezug auf den angeklagten Vorfall einzugehen ist.