Die Besonderheit bei der Beweiswürdigung zum Anklagevorwurf zum Nachteil der Zeugin ist, dass diese am 13. Juli 2011 bei der Kantonspolizei in Interlaken meldete, sie sei vor ca. drei Monaten in der Stadt Bern von acht Männern sexuell missbraucht worden. Aufgrund dieser Anzeige erfolgte am 14. Juli 2011 eine polizeiliche Einvernahme mit der Zeugin, in der sie weiter angab, vor ca. vier Monaten Opfer eines weiteren Sittlichkeitsdelikts geworden zu sein (pag. 457). Zu diesem zweiten Vorwurf, der den Beschuldigten betraf, wurde die Zeugin dann erst am 15. November 2011 polizeilich einvernommen.