Die Weigerung der Zeugin, die Ärzte vom Arztgeheimnis zu entbinden, könne nur darin begründet sein, dass dies kontraproduktiv gewesen wäre. Aus der Vorgehensweise bei der angeblichen versuchten Vergewaltigung könne nichts abgeleitet werden, da es sich um eine übliche Vorgehensweise handle. Es mute seltsam an, dass die Zeugin die Aussage zu den vom Beschuldigen erwähnten sexuellen Handlungen im Ostring verweigere. Auch die Angaben der Zeugin gegenüber den Ärzten der Frauenklinik liessen aufhorchen. Im Zweifel müsse auf die Angaben des Beschuldigten abgestellt werden (pag. 2397 f.).