Es gebe auch objektive Hinweise, die die Aussagen der Zeugin untermauern würden. Auffallend sei überdies, dass die Zeugin den Übergriff fast gleich wie die Privatklägerin geschildert habe. Die Aussagen der Zeugin würden glaubhaft erscheinen und es könne beweismässig darauf abgestellt werden. Der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt (Ziff. I.2.) sei erstellt (pag. 2098 f., S. 43 f. der Urteilsbegründung). 9.3 Vorbringen der Parteien Der Verteidiger des Beschuldigten brachte gegen das Urteil der Vorinstanz vor, die Zeugin sei unglaubwürdig. Sie habe eine falsche Massenvergewaltigung detailreich beschrieben.