Sie schildere den Beginn wie auch das Kerngeschehen konstant, stimmig und ohne innere und äussere Widersprüche. Sie erwähne nebensächliche und originelle Details, beschreibe eigene psychische Vorgänge während der Tat, belaste den Beschuldigten nicht unnötig und übertreibe nicht. Sie erwähne Komplikationen im Handlungsablauf und könne den Vorfall räumlich-zeitlich verknüpfen. Dass sie kein Interesse für das vorliegende Verfahren mehr zeige, spreche nicht gegen ihre Glaubwürdigkeit. Es gebe auch objektive Hinweise, die die Aussagen der Zeugin untermauern würden.