Die Vorinstanz gelangte beweiswürdigend zum Schluss, die Aussagen des Beschuldigten seien aufgrund des Abstreitens einer Aussagenanalyse kaum zugänglich. Bei den Aussagen der Zeugin sei zu berücksichtigen, dass wer einmal lüge nicht zwingend immer lüge. Den Vorwurf der Massenvergewaltigung habe sie mit einer plausiblen Erklärung zurückgenommen. Ihre Aussagen zum hier zu beurteilenden Vorfall seien zudem ganz anders. Sie schildere den Beginn wie auch das Kerngeschehen konstant, stimmig und ohne innere und äussere Widersprüche.