28 einmal im Ostring und einmal im Marzili. Er habe mit ihr gespielt, so wie sie mit ihm, seinem Schwanz gespielt habe, bis er gekommen sei. Woher er denn hätte wissen sollen, dass sie Jungfrau sei und dies habe bleiben wollen. Er habe nicht versucht, sie zu vergewaltigen (pag. 2393). 9.2 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte beweiswürdigend zum Schluss, die Aussagen des Beschuldigten seien aufgrund des Abstreitens einer Aussagenanalyse kaum zugänglich.