2393 f.). Für die Zusammenfassung der Beweismittel aus der Untersuchung und von der Vorinstanz wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 2092 ff., S. 37 ff. der Urteilsbegründung). In der Berufungsverhandlung hinterliess die Zeugin einen unauffälligen und guten Eindruck. Sie äusserte ihr Unverständnis darüber, dass sie so lange nach dem Vorfall nochmals aussagen musste (pag. 2389). Sie sei nicht mehr in psychologischer oder psychiatrischen Behandlung und müsse keine Medikamente einnehmen (pag. 2389 f.). Sie gab an, sie habe bei den bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt.