Von entscheidender Bedeutung sind jedoch wiederum die subjektiven Beweismittel. Diese bestehen einzig aus den Aussagen der Zeugin und denjenigen des Beschuldigten. Die Zeugin wurde am 14. Juli 2011 durch die Polizei befragt, dies allerdings zu einem andern angeblichen Vorfall einer mehrfachen Vergewaltigung durch acht Männer (pag. 490 ff.). Darauf folgte eine Einvernahme bei der Polizei vom 15. November 2011 (pag. 501 ff.), eine bei der Staatsanwaltschaft vom 14. Januar 2015 (pag. 510 ff.) und eine in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Januar 2016 (pag. 1485 ff.).