9. Vorwurf zum Nachteil der Zeugin 9.1 Beweismittel Zum Anklagevorwurf an den Beschuldigten zum Nachteil der Zeugin liegen einige objektive Beweismittel vor. Dies sind: Der Polizeirapport vom 9. Januar 2012 (pag. 456 ff.), die Fotos der Polizei vom Tatort (pag. 470 f.), der Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes (KTD) vom 20. Mai 2014, wonach auf dem Pullover der Zeugin Sperma des Beschuldigten festgestellt wurde (pag. 520 ff.) und das rechtsmedizinische Konzil zur körperlichen Untersuchung der Zeugin vom 11. März 2011 (pag. 524 ff.). Von entscheidender Bedeutung sind jedoch wiederum die subjektiven Beweismittel.