Von diesem sei sie anderntags an einem anderen Ort platziert worden. Den Termin beim Anwalt habe sie nicht wahrgenommen (pag. 311 f. Z. 295 ff.). Diese Aussage der Privatklägerin ist glaubhaft und stimmt mit den äusseren Gegebenheiten überein. Sachverhaltsmässig ist Ziff. I.3.2. der Anklageschrift erstellt. 8.4.12 Fazit