Der angeklagte Sachverhalt ist insofern zu ergänzen. 8.4.11 Zu Ziffer I.3.2. der Anklageschrift Nach Angabe der Privatklägerin rief der Beschuldigte sie am 8. April 2014 an und setzte sie unter psychischen Druck, verlangte von ihr, sie müsse bei einem Anwalt wahrheitswidrig bestätigen, dass sie als Eheleute wieder gemeinsam wohnten (pag. 311 Z. 291). Dies geschah nachdem der Beschuldigte den Wegweisungsentscheid vom 31. März 2014 erhalten hatte. Die Privatklägerin gab weiter an, sie habe grosse Angst bekommen. Sie habe im Frauenhaus angerufen. Von diesem sei sie anderntags an einem anderen Ort platziert worden.