Sie sagte, sie sei unter grossem Druck gestanden wegen des Kindes. Man habe immer etwas davon gesprochen, dass sie alles richtig machen müsse, damit sie ihren Sohn zurückerhalte (pag. 1479 Z. 19 f.). Im Gesamtzusammenhang auch mit den früheren Vorfällen, ist die Aussage der Privatklägerin, dass es auch in der Wohnung an der T.________(Strasse) drei bis vier Mal zu unfreiwilligem Geschlechtsverkehr mit Widerstandsüberwindung gekommen ist, glaubhaft. Die Kammer geht aufgrund der Unsicherheiten bei der Anzahl der Vorfälle von ca. drei Vorfällen aus. Auch der Anklagesachverhalt Ziff. I.1.4. ist erstellt.