26 Auch in Bezug auf diesen Anklagesachverhalt hat die Privatklägerin ihre Aussage in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung etwas abgeschwächt, indem sie auch von einvernehmlichem Geschlechtsverkehr sprach. Ihre Aussagen, wonach es aber mehrmals gegen ihren Willen passiert sei und sie sich auch gewehrt habe bzw. versucht habe sich zu wehren, hat sie dadurch aber nicht zurückgenommen.