Im Zweifel für den Beschuldigten ist von der tieferen Schätzung von ca. drei Mal auszugehen. Im Übrigen ist der Anklagesachverhalt Ziff. I.1.3. erstellt. 8.4.9 Zu Ziffer I.1.4. der Anklageschrift Im Dezember 2013 war der Sohn der Privatklägerin und des Beschuldigten in einem Kinderheim fremdplatziert worden. Die Privatklägerin zog Ende Januar 2014 daher alleine in eine neue Wohnung an der T.________(Strasse) in Biel (vgl. pag. 310 Z. 224 f.). Sie gab an, der Beschuldigte habe sie dann auch in der neuen Wohnung aufgesucht. Er habe bei ihr wohnen wollen, was sie nicht gewollt habe. Sie habe ihn in die Wohnung gelassen um Dinge zu besprechen.